Rechtsprechung
ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuß, Tendenzunternehmen, Beteiligte, Widerantrag, Bandübernahmevertrag, Gewinnerzielungsabsicht, Feststellungsantrag, Tendenzschutz, Kunstfreiheitsgarantie, Feststellungsinteresse, Unternehmensgegenstand, Rechtsmittelbelehrung, ...
Verfahrensgang
- ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
- LAG München, 31.08.2022 - 10 TaBV 65/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Auszug aus ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers" (BVerfG 24.02.1971, BVerfGE 30, 173 (189)).Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens, so dass nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern auch Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich) unter die Freiheitsgarantie fällt (BVerfG 24.02.1971, BVerfGE 30, 173; BAG 15.02.1989 - 7 ABR 12/87, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 39).
- BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
Tendenzbetrieb: Voraussetzungen - Buchclub
Auszug aus ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
Für das Verständnis des Begriffes "künstlerische Bestimmung" ist deshalb auf den Inhalt dieses Grundrechts abzustellen (BAG 15.02.1989 - 7 ABR 12/87, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 39).Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens, so dass nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern auch Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich) unter die Freiheitsgarantie fällt (BVerfG 24.02.1971, BVerfGE 30, 173; BAG 15.02.1989 - 7 ABR 12/87, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 39).
- BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 44/81
Betriebsverfassung - Wirtschaftsausschuss
Auszug aus ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BAG 08.03.1983 - 1 ABR 44/81, NJW 1984, 1144). - BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12
Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung
Auszug aus ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
Die Vorschrift normiert eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten betrieblicher Mitbestimmung; daraus folgt ganz regelmäßig ein restriktives Verständnis der Norm (BVerfG 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12, NZA 2015, 820). - BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87
Karitatives Unternehmen
Auszug aus ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (BAG 29.6.1988 - 7 ABR 15/87, BAGE 59, 120).
- LAG München, 31.08.2022 - 10 TaBV 65/21
Bildung eines Wirtschaftsausschusses, Tendenzbetrieb
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.10.2021, Az.: 5 BV 109/20 wird zurückgewiesen.Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.10.2021, Az:5 BV 109/20 wird abgeändert.
die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.10.2021 - 5 BV 109/20 - zurückzuweisen.